Erstberatung

Als ADAC Mitglied erhalten Sie bei mir eine fachkundige erste Beratung rund um die Themen Auto, Straßenverkehr und Reise. Die Kosten dieser Beratung sind bereits im ADAC Mitgliedsbeitrag enthalten.

Rechtsschutzversicherte oder Selbstzahler können sich ebenfalls gerne an mich wenden!

ADAC Vertragsanwalt - Rechtsanwalt - Fachanwalt für Verkehrsrecht

 

Netzwerk

Als unabhängiger und frei praktizierender Rechtsanwalt bin ich auch für den ADAC tätig. Als ADAC Vertragsanwalt arbeite ich mit über 600 ADAC Vertragsanwälten und ADAC Vertrauensanwälten im Ausland eng zusammen.

Profitieren auch Sie von meinem Erfahrungs- und Wissensaustausch in diesem Netzwerk.

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Qualität

Als Fachanwalt beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Verkehrsrecht. Ein intensiver, fachlicher Austausch mit dem ADAC und die regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen sichern hierbei einen hohen Qualitätsstandard.

Vertrauen auch Sie auf die anerkannte und geprüfte Qualität eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht!

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Heinrich Göbel

Rechtsanwalt & Notar
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
ADAC Vertragsanwalt

RA Heinrich Göbel ist tätig in der Kanzlei

Göbel & Kollegen

Rauchstr. 5
34454 Bad Arolsen

Telefon +49 (0) 5691 80150
Telefax +49 (0) 5691 801515

Tätigkeitsbereiche

Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Pferderecht, Sportrecht, Immobilienrecht, Erb- und Familienrecht, Gesellschaftsrecht und Vorsorgevollmachten

Zur Person

  • Stipendiat der Studienstiftung des Deutschen Volkes
  • seit 1986 Rechtsanwalt, Kanzleigründer
  • seit 1994 Notar
  • seit 2005 Fachanwalt für Verkehrsrecht
  • seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mitgliedschaften

Aktuelles

8.3.2024 – OLG Rostock: Zusicherung „TÜV bis April 2023“ bindet privaten Verkäufer auch, wenn er seinerseits keinen Prüfbericht bekommen hatte

OLG Rostock vom 30.1.2024, Az. 7 W 3/24

Ein Autokäufer erwarb bei einem privaten Verkäufer ein Fahrzeug. In dem privaten Kaufvertrag hatte der Verkäufer eingetragen „bis April 2023 TÜV“. Einen Prüfbericht hatte der Verkäufer von dem Vorbesitzer nicht bekommen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die TÜV-Angabe falsch war. Das Fahrzeug hatte letztmalig 2019 eine HU durchlaufen.

Der Käufer trat daraufhin vom Kaufvertrag zurück und forderte Rückzahlung des Kaufpreises nebst Schadenersatz.

Der Verkäufer berief sich darauf, dass ihm auch der Vorbesitzer diese Zusage gemacht habe, einen TÜV-Bericht habe er nie gesehen, daher habe er nicht gewusst, dass die Angaben nicht korrekt waren.

Das OLG Rostock gab dem Käufer Recht.

Da die Zusage „TÜV bis April 2023“ im Vertrag stand und auch in den Verkaufsgesprächen nachweislich eine Rolle spielte, liege ein Beschaffenheitsvereinbarung vor. Ein evtl. Sachmängelhaftungsausschluss greife daher nicht. Es sei auch fahrlässig, sich den Prüfbericht nicht zeigen zu lassen oder zumindest vor dem Weiterverkauf zu prüfen. Eine vorherige Sichtung sei auch von einem privaten Verkäufer zu erwarten.

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